des Sultmershagener Sport - Club e.V. - kurz "S.S.C."

(Webseitenoptimierte Version, Stand: 01/2023. Das Original ist beim Vorstand erhältlich.)


§ 01 Name, Sitz, Geschäftsjahr

01
Der am 3. Juni 1969 gegründete Verein führt den Namen Sultmershagener Sport – Club e.V.
Die Abkürzung lautet „S.S.C.e.V.“ und hat seinen Sitz in (37154) Northeim.

02
Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

03
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Northeim eingetragen.

04
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

05
Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Landessportbundes – und dem Tischtennisverband Niedersachsen e.V. (Tischtennis-Regionsverband Südniedersachsen) und ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen.

§ 02 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

01
Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausbildung des Tischtennissports durch Anhaltung sportlicher Übungen und Wettkämpfe. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung erfolgt durch sportlich vorgebildete Übungsleiter / Spieler. Die Mittel werden für die Beschaffung und Instandsetzung geeigneter Sportgeräte verwendet.

02
Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

03
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 03 Gemeinnützigkeit

01
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

02
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

03
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

04
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Northeim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 04 Mitgliedschaft

01
Der Verein besteht aus:

  1. Mitgliedern mit Stimmrecht:
    • Ordentliche Mitglieder – beitragspflichtige – ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
    • Ehrenmitglieder – beitragsfreie – ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
  2. Mitglieder ohne Stimmrecht:
    • Jugendliche Mitglieder – beitragspflichtig – bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

§ 05 Erwerb der Mitgliedschaft

01
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreterinnen / Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keine Begründung bedarf, kann die Antragstellerin / der Antragsteller die Mitgliedsversammlung anrufen, die entscheidet endgültig.

02
Personen, die sich um die Förderung des Tischtennis und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 06 Beendigung der Mitgliedschaft

01
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

02
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahres- bzw. Jahresende.

03
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  3. wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Gegen die Ausschluss-Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die  Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 07 Mitgliedsbeiträge

01
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit. Auf Antrag kann der Vorstand eine Beitragserleichterung gewähren.

§ 08 Rechte und Pflichten

01
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

02
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertevorstellungen verpflichtet.

03
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 09 Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) ist:

• die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzende
• die stellvertretende (zweite) Vorsitzende / der stellvertretende (zweite) Vorsitzende
• die Kassenwartin / der Kassenwart
• die Schriftwartin / der Schriftwart

§ 10 Organe / Wahlen / Aufgaben:

01
Die Organe des Vereins sind:

  1. Jahreshauptversammlung
  2. Mitgliederversammlung
  3. Vorstand
  4. Erweiterter Vorstand
  5. Ältestenrat

02
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung.
Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens in der ersten Hälfte des Monats April statt.

03
Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewährt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

04

Wahlen:

A) Geschäftsführender Vorstand

Vom geschäftsführenden Vorstand wird die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzende und die Kassenwartin / der Kassenwart mit gerader Jahresendziffer gewählt.

Die stellvertretende (zweite) Vorsitzende / der stellvertretende (zweite) Vorsitzende und die Schriftwartin / der Schriftwart mit gerader Jahresendziffer gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründenn aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann / eine Ersatzfrau bestimmen. Die Versammlung hat die Möglichkeiten den geschäftsführenden Vorstand nach Vorschlag per  Block zu wählen. Vorstand im Sinne des Gesetzes § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand; der Verein wird vertreten durch die erste Vorsitzende / dem ersten Vorsitzenden allein oder durch die stellvertretende (zweite) Vorsitzende / dem stellvertretenden (zweiten) Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

Aufgaben:

Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den ständigen Ausschüssen, der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden / des 1. Vorsitzenden.

Der Kassenwart hat ein Kassenbuch (bzw. eine Einnahmen-Überschuss-Aufstellung) zu führen. Ferner müssen die Belege nach Nr. angelegt sein. Er ist verpflichtet der Jahreshauptversammlung eine Bilanz (bzw. eine Einnahmen-Überschuss-Aufstellung) des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen.

Dem Schriftwart obliegt der Schriftverkehr, die Pressearbeit und die organisatorische Angelegenheiten des Vereins.

Wahlen:

B) Erweiterter Vorstand / Ältestenrat / Kassenprüfer

Zum erweiterten Vorstand gehört der Tischtennisfachwart, er wird mit ungerader Jahresendziffer für 2 Jahre gewählt.
Aufgaben:
Der Tischtennisfachwart ist für den Spielbetrieb verantwortlich

Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird mit gerader Jahresendziffer von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt
Aufgabe:
Er ist zuständig als Berufungsinstanz gemäß § 6.

Es werden zwei Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt – mit ungerader Jahresendziffer.
Aufgaben:
Sie haben das Recht auf jederzeitiger Kontrolle der Kassensituation. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Kassen- und Rechnungsmaterial vorzulegen.

05
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen (auch Jahreshauptversammlung) müssen mindestens 2 Wochen vor dem Stattfinden schriftlich oder durch Aushang im Vereinskasten bekannt gegeben werden. Ferner hat die Einberufung, die vom Vorstand festzustehende Tagesordnung zu enthalten. Anträge zur JHV / Mitgliederversammlung können vom Vorstand und den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Jedes ordentliche Mitglied / Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmenrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst. Die Leitung der Versammlung obliegt der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden; sie / er entscheidet bei Stimmengleichheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen; außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen; er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt.

37154 Northeim, den 03.04.2021

SSC Northeim e. V.
Erster Vorsitzender: Detlef Singbeil